Allgemeine Geschäftsbedingungen
1) Allgemeines
Im den folgenden AGBs wird der Kunde als Auftraggeber und 3D Sound Wolfgang Robinig als Auftragnehmer bezeichnet. Sie gelten
grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und sind wesentlicher
Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages. Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern
im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes BGBl Nr. 140/1979 in der
derzeit gültigen Fassung gelten sie insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten
Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
Eine rechtliche Bindung des Auftragnehmers tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des
Angebotes oder die Unterfertigung des Vertrages und – so zutreffend – geleisteter Anzahlung
ein.
2) Vertragssprache
Alle Abmachungen und Verträge sind in Deutsch oder Englisch zu formulieren.
3) Preise
Werden Preise nach Stunden berechnet, ist die vom
Auftragnehmer gemessene Zeit maßgebend, wobei jede angefangene halbe Stunde voll
berechnet wird. Fremdkosten gehen, wenn nicht anders vereinbart, zur Gänze auf den Auftraggeber über.
3) Stornierung durch den Auftraggeber
Im Falle einer Stornierung der Bestellung / Veranstaltung durch den Auftraggeber fallen die folgenden Stornierungsgebühren an: Bei Stornierung bis 30 Tage vor vertraglichem Beginn 25% der Gesamtsumme, Stornierung bis 14 Tage vor vertraglichem Beginn 60% der Gesamtsumme, Stornierung bis 3 Tage vor vertraglichem Beginn 80% der Gesamtsumme. Die Stornierung bedarf der Schriftform. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs der Stornierung bei uns.
4) Herstellung, Änderung, Abnahme, Lieferfrist
Die Produktion beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt nach Zustandekommen des Vertrages
und geleisteter Anzahlung. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für von Kunden mangelhaft angelieferte Daten, Audiofiles oder Aufnahmen.
Buchungen von Sprechern und Musikern, die der Auftragnehmer im Namen des Kunden durchführt, können auch ohne vorangegangenem Schriftverkehr erfolgen. Daraus resultierende Aufnahmetermine sind für den Kunden verbindlich. Für ausgefallene oder verschobene Termine, deren Ursache nicht der Auftragnehmer selber ist, übernimmt es auch keine Verantwortung. Die Bezahlung von Ausfallshonoraren geht in solchen Fällen zur Gänze zu Lasten des Auftraggebers.
Die technische Gestaltung der Aufnahme obliegt dem Auftragnehmer, die Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt durch Vorführung, Übermittlung eines Referenztonträgers oder digitaler Bereitstellung von Referenzfiles (WAV, MP3, …).
Fertige Aufnahmen – insbesondere Spots – müssen vom Auftraggeber abgenommen und zum
Versand frei gegeben werden. Die Abnahme bedeutet eine Billigung der technischen
Qualität. Etwaige Beanstandungen (oder Mängelrügen) sind längstens innerhalb von 3
Werktagen nach Lieferung oder Leistung unter Angabe der Gründe dem Tonstudiobetrieb
bekannt zu geben. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit der Mängelrüge sind
gleichzeitig die beanstandeten Tonträger dem Tonstudiobetrieb zur Verfügung zu stellen.
Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Tonträgers Änderungswünsche, so hat er die
gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der Tonstudiobetrieb ist verpflichtet und
allein berechtigt Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
Dasselbe gilt, wenn Änderungsvorschläge des Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation
als der vor Produktionsbeginn genehmigten führt.
Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder
Terminen entbindet den Auftraggeber nicht von der Abnahmepflicht.
Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist nicht
verpflichtet, das Originaltonmaterial aufzubewahren.
5) Haftung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen.
Bei der zur Vervielfältigung von Medien und Tonträgern übermittelten Master übernimmt
das Tonstudio nur für jene als Mastermedium gekennzeichneten Master CDs (PMCD), DDP
Master und Masterfiles die Verantwortung für deren technische Eignung zur
Vervielfältigung. Die Vervielfältigung von ‚Listening Copies‘, Referenz CDs oder sonstiger
Files und Medien, die nicht ausdrücklich als Master gekennzeichnet sind, erfolgt auf Gefahr
des Auftraggebers. Für den Inhalt ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.
Tritt bei der Herstellung der Aufnahme (des Tonträgers) ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Auftragnehmer nur Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der Herstellung
oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Tonträgers, die weder vom Auftragnehmer
noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt
vom Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen dem Auftragnehmer zu
entgelten.
Sachmängel, die vom Auftargnehmer anerkannt werden, sind von diesem zu beseitigen.
Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt werden,
kann der Auftragnehmer nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel solange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Bearbeitung übergebener Materialien, beschränkt sich die Haftung nur auf die Ersatzlieferung von Ton – und/oder Bildträgermaterial in Stückzahl oder Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile, nicht jedoch deren Aufnahmen oder Inhalte. Bei einer Beschädigung von Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Eine Verpflichtung des Auftragnehmers Versicherungen abzuschließen besteht nicht.
6) Zahlungsbedingungen
Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
50 % bei Auftragserteilung
50 % bei Lieferung der Aufnahme bzw. des Tonträgers
Die Zahlungsfrist beträgt, wenn nicht anders vereinbart 10 Tage (Firmenkunden: netto) ohne Abzüge. Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen sowie Mahnspesen in Rechnung zu stellen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen gegen
Honorarforderungen/Rechnungen des Auftragnehmers ist nicht möglich. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle dem Auftragnehmer entstehenden Kosten für die Forderungsbetreibung,
insbesondere auch die Kosten eines konzessionierten Inkassobüros gem. Honorarrichtlinien der Bundeswirtschaftskammer 1993, begrenzt gemäß BGBL 141/1996 sowie 15% Verzugszinsen zu ersetzen.
7) Urheberrechte, Verwertungsrechte
Alle vom Auftragnehmer gelieferten und produzierten Waren, sowie Rechte aus Leistungen
bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen
Forderungen gegen den Auftraggeber (einschließlich Zinsen und Nebenkosten) Eigentum
des Auftragnehmers. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung durch den
Auftraggeber ist während des aufrechten Bestandes des Eigentumsvorbehaltes ohne
schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers unzulässig und unwirksam. Der Auftraggeber
erhält erst nach vollständiger Bezahlung die entsprechenden Nutzungsrechte.
Einschränkungen gibt es diesbezüglich bei Musikkompositionen, Musikproduktionen,
Musikbearbeitungen, Remixes u.ä.: Hier werden die Nutzungsrechte gesondert verrechnet
und sind in der Regel zeitlich und örtlich begrenzt. Der Kunde ist verpflichtet, dem
Auftragnehmer jeden weiteren Einsatz außerhalb der erworbenen Nutzungsrechte zu melden
und die erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben.
Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten
Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung von Tonaufnahmen für
wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt. Weiters erklärt der
Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber
bzw. urheberrechtlichen Verwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz ausreichender
Berechtigung seitens des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu sein.
Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des
Auftrages an den Auftragnehmer stellen sollten und verpflichtet sich, den Auftragnehmer schad- u. klaglos zu halten.
Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass gesetzlich
vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom
Auftragnehmer vorgenommen werden können.
8) Sonstige Bestimmungen
Im Zusammenhang mit der Tonproduktion ist branchenbedingt Flexibilität und eine unbürokratische Auftragsabwicklung unabdingbar. Aufgrund raschen Handlungsbedarfes ist
daher in vielen Fällen eine schriftliche Auftragserteilung nicht möglich. Sollte zum Zeitpunkt der Auftragserledigung aus oben genannten Gründen keine schriftliche Auftragserteilung vorhanden sein, so gelten die seitens des Auftragnehmers erstellten Aufzeichnungen als einzige rechtliche Grundlage bis zu einem etwaigen Beweis des Gegenteils. Falls mehrere Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag für ein Werk erteilen, so ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Tonwerkes verantwortlich zeichnet. Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt. Dem Auftragnehmer steht das Recht der Zurückbehaltung von Gegenständen, die der Auftraggeber überlassen hat oder die beim Auftragnehmer lagern bzw. für den Auftraggeber hergestellt wurden so lange zu, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber getilgt sind. Eine Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht übernommen, diese lagern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers beim Auftragnehmer, welcher auch berechtigt ist, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung derartige Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers bei Dritten aufbewahren zu lassen.
9) Werberecht
Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, behalten wir uns bei Veranstaltungen das Recht vor, firmeneigene Werbung auf dem Veranstaltungsort zu platzieren. Weiters dürfen Fotos und Videos von Veranstaltungen von 3D Sound Wolfgang Robinig kostenlos zu Werbezwecken verwendet werden. Der Veranstalter trägt die Aufgabe seine Besucher darüber zu informieren.
10) Rechte bei von 3D Sound Wolfgang Robinig bei Veranstaltungen produzierten Ton- und Bildmedien
3D Sound Wolfgang Robinig behält alle Rechte an von 3D Sound Wolfgang Robinig produzierten Ton- und Bildmedien. Ausnahmen müssen schriftlich zwischen den Vertragspartnern geregelt sein. Sollten Gewinne durch Medien von 3D Sound Wolfgang Robinig entstehen, so stehen sie diesen zu 100% zu.
11) Verpflegung
Der Veranstalter hat für die Verpflegung der Dienstleister zu Sorgen. Darunter fallen eine warme vollwertige Mahlzeit und alkoholfreie Getränke(Wasser, Säfte, Soda, …).
Bei mangelhafter oder nicht vorhandener Versorgung trägt der Veranstalter zur Gänze die durch den Bedarf der Eigenversorgung angefallenen Kosten (i.d.R. 50€ pro Person und Tag). Diese Kosten werden vom Dienstleister in Rechnung gestellt.
12) Höhere Gewalt
Sämtliche durch höhere Gewalt – wie Tod oder schwerer Erkrankung eines Dienstleisters, Arbeitsunfähigkeit durch Unfall oder Panne bei der Anreise zum Auftrittsort, Verlust des Veranstaltungsortes durch Brand oder Erdbeben, etc. – verursachten Einwirkungen berechtigen Auftragnehmer sowie Auftraggeber (Veranstalter), bei unverzüglicher Benachrichtigung des Vertragspartners vom Vertrag zurückzutreten. Ansonsten verpflichtet sich der betroffene Vertragspartner, alles in seiner Macht stehende zu unternehmen, um raschestmöglich einen geeigneten Ersatz zu besorgen.
Der Dienstleister ist im Falle eines Totalausfalles einer gebuchten Dienstleistung bemüht, einen angemessenen Ersatz zu organisieren.
13) Speicherung von Daten
Wir speichern alle Vertragsdaten von unseren Kunden elektronisch ab. Auf Wunsch erhalten unsere Auftraggeber eine Information über alle bei uns gespeicherten Daten.
14) Abweichungen zu den AGBs
Sollten auftragsbezogene Abweichungen zu diesen AGBs notwendig sein, so werden diese Abweichungen im Autftragsdokument schriftlich festgehalten.
15) Gerichtsstand
Die Vereinbarung richtet sich nach österreischem Recht, Gerichtsstand ist Graz.